Gemäß § 34 Abs. 2 haben Messstellenbetreiber folgende Zusatzleistungen anzubieten:
- die vorzeitige Ausstattung von Messstellen mit einem intelligenten Messsystem innerhalb von vier Monaten ab Beauftragung (gilt erst ab 2025)
- die Herstellung der notwendigen Datenkommunikation für steuerbare Verbrauchseinrichtungen sowie weitere Maßnahmen zur netzorientierten Steuerung (§14a EnWG)
- die Herstellung der notwendigen Datenkommunikation für die Anpassung der Wirkleistungs- oder Blindleistungserzeugung (§13a EnWG)
- die Herstellung der notwendigen Datenkommunikation für das Smart Meter Gateway für die Direktvermarktung von EEG-Anlagen sowie für die marktgestütze Beschaffung von Flexibilitätsdienstleistungen (§ 14c EnWG)
- die zusätzliche Ausstattung von Messstellen mit Steuerungseinrichtungen innerhalb von vier Monaten ab Beauftragung
- die Übermittlung von abrechnungsrelevanten Messdaten aus dem Submetering-System der Liegenschaft nach Heizkostenverordnung über das Smart Meter Gateway
- die Anbindung von Hauptmesseinrichtungen einer weiteren Sparte (Gas, Fernwärme oder Heizwärme) an ein Smart Meter Gateway
- die Herstellung der für die Teilnahme am Regelenergiemarkt notwendige Datenkommunikation über das Smart Meter Gateway einschl. dessen Anbindung (gilt ab 2028)
- die Erhebung und minütliche Übermittlung von Netzzustandsdaten an den Netzbetreiber
- die Bereitstellung für den Betrieb des Smart Meter Gateways für Auftragsdienstleistungen des Anschlussnutzers oder des Anschlussnehmers und Mehrwertdienste
- die Abwicklung der notwendigen Datenkommunikation für die anderen Zusatzleistungen über eine unterbrechungsfreie, schwarzfallfeste, dedizierte Weitverkehrskommunikationsverbindung (gilt erst, wenn eine entsprechende Rechtsverordnung des Bundeswirtschaftsministeriums ergangen ist)
Verschiedene Zusatzdienst befinden sich aktuell noch in der Entwicklung. Ihr Energieversorger wird Sie informieren, sobald weitere Zusatzdienste / Funktionen zur Verfügung stehen.